Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wurde 2008 erweitert.

Im Januar 2008 hat der deutsche Bundestag das achte Steuerberatungsänderungsgesetz verabschiedet. In diesem ergibt sich eine wesendliche Änderung in den Beratungsbefugnissen für Lohnsteuerhilfevereine. Ein LStHV darf demnach jetzt die Einkommenssteuererklärung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), Rentner und Pensionäre auch dann erstellen, wenn diese auch Einnahmen andere Einnahmen als die aus nichtselbständiger Arbeit haben die bei Einzelveranlagung 13000 Euro und bei Zusammenveranlagung 26000 Euro nicht übersteigen. Die Grenze lag vorher bei 9000 beziehungsweise 18000 €.

 

 

Was versteht man unter anderen Einnahmen.

Andere Einnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen und Kapitalanlagen und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, so genannte Spekulationsgewinne. Wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer unterliegen, beschränken diese die Beratungsbefugnis ab 2009 nicht mehr.

Beratung bei Gewinneinkünften aus selbstständiger Arbeit.

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, den so genannten Gewinneinkünften, zum Beispiel als Freiberufler, aus einem Gewerbebetrieb, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und wenn die Einkünfte der Umsatzsteuer unterliegen, dürfen Lohnsteuerhilfevereine weiterhin nicht beratend tätig werden. Davon ausgeschlossen sind Einnahmen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten die steuerfrei sind.


Rechtsberatung durch den Lohnsteuerhilfeverein.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen eine Rechtsberatung in Sachen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen und ohne diese, die Aufgabe des Lohnsteuerhilfevereins nicht sachgemäß erledigt werden kann, eine Rechtsberatung durchführen. Beispiel hierfür ist die Beratung bei der Wahl der Lohnsteuerklasse im Hinblick auf eventuell zu erwartendes Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld.

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