Satzung des Lohnsteuerhilfevereins Planitz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet.

(1) Der Verein Trägt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Planitz“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ tragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Chemnitz. Die Geschäftsleitung befindet sich in Zwickau und damit im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck.

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur ausschließlichen Hilfeleistung seiner Mitglieder bei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr.11 Satz 2 StBerG bezeichneten Fällen für seine Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft.

(1) Mitglied kann jede Person werden, die nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Dies erfolgt schriftlich durch eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds mittels schriftlicher Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende,

b) durch Ausschluss mangels Interesse, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist

c) Durch Tod des Mitgliedes.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Beiträge.

(1) Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 30. Juni eines Jahres, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Hilfeleistung fällig.
Die Höhe des Jahresbeitrages sowie deren Änderung wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.
Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.

(4) Daneben wird die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 5 Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe.

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedervertreterversammlung.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 7 Vorstand.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung befugt.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abstimmung in der Vertreterversammlung.

(4) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen, die bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, werden erstattet.
Wird ein Vorstandsmitglied als Beratungsstellenleiter angestellt, so bedarf es über die Höhe seiner Vergütung der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte
b) Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung
c) Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Vertreterversammlung
d) Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
e) Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 8 Vertreterversammlung.

(1) Die Mitglieder wählen 3 Mitgliedervertreter zuzüglich 1 Vertreter pro 100 Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Hierzu werden im Verein 1 Monat vor der Wahl Vorschlagslisten ausgelegt. Aus diesen Vorschlagslisten wird die doppelte Anzahl der Mitgliedervertreter in der Reihenfolge der sie unterstützenden Mitgliederunterschriften in einen Wahlzettel aufgenommen. Die Wahlzettel sind den Mitgliedern persönlich oder per Post mit der Aufforderung zur Wahl zuzugehen. Es sind die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen für sich vereinen.

(2) Die Vertreterversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungs-ortes und des Zeitpunktes einzuberufen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Genehmigung der Beitragsordnung und des Haushaltplanes
c) Entgegennahme des Jahresberichts
d) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
c) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Verwertung seines Vermögens

(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen eine ¾ Mehrheit der erschienen Vertreter. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Wahlen sind schriftlich durch Stimmzettel durchzuführen.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 2 Vertreter die Einberufung fordern.

(6) Über Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechte und Pflichte der Mitglieder.

(1) Die Mitglieder wählen 3-jährlich schriftlich auf der Grundlage gebundener Listen die Vertreter. Mit der Organisation und Durchführung dieser Wahl wird der Vorsitzende beauftragt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, termingerecht ihre Beiträge zu entrichten.

(3) Bei erfolgter Beitragszahlung ist jedes Mitglied berechtigt, sich vom Verein gem. Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Beratung der Mitglieder.

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in den Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur von Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, der sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der Satzung angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die

a) gültig nur bis 31.12.1995: vor dem 3.Oktober 1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Beratungsstellenleiter bestellt werden, wenn sie eine kaufmännische Ausbildung absolviert haben oder

b) zu dem in § 3 StBerG bezeichneten Personen gehören oder

c) nach Bestehen der Gehilfeprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltenden Steuern mindestens drei Jahre hauptberuflich ausgeübt haben oder

d) mindestens 3 Jahre auf dem für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr.11 einschlägigen Gebieten des Einkommenssteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind (Ausbildungszeiten werden nicht angerechnet).

Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monate, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachkommt. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatergesetz getroffenen Regelungen über die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.

§ 11 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung.

(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins nicht für das Verschulden seiner Organe und Angestellten ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenen Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.

(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 26 Abs.4 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs.4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zwickau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendeinrichtungen zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins in Zwickau.

§ 14 Schlussbestimmung - Salvatoresche Klausel.

Sollten Teile diese Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Die vorstehende Satzung wurde am 14.07.1997 errichtet und am 02.11.2007 geändert.