Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine Erhebungsform der Einkommenssteuer.
Seit dem Veranlagungsjahr 2009 werden Zinserträge dabei einheitlich mit 25 % Einkommenssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert. Es kann dabei Kirchensteuer anfallen. Anwendung findet die Abgeltungssteuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie Wertpapiere, Aktien und Investmentanteilen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer, ab dem 01. Januar 2009, ist die „Veräußerungsfrist“ von einem Jahr weggefallen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden also unabhängig von der Haltedauer beim Anleger versteuert. Dies gilt für alle nach dem 31. August 2008 erworbenen Kapitalanlagen. Es werden Bruttoerträge versteuert. Dabei sind steuerfrei Erträge bis zu einer Höhe des Spar-Pauschbetrages in Höhe von 801,00 €. Es wurden hier der bisherige Sparfreibetrag in Höhe von 750,00 € und der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51,00 € pro Person zusammengelegt. Neu bei der Abgeltungssteuer ist die steuerliche Auswirkung von Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Bis zum 31.Dezember 2008 konnten Kosten, welche 51,00 € im Jahr überstiegen zuzüglich zu den Freibeträgen Steuer mindernd geltend gemacht werden. Ab dem 01.Januar 2009 können nur noch Werbungskosten, welche höher als 801,00 € im Jahr sind, steuerlich geltend gemacht werden.
Kapitalerträge müssen in der Steuerveranlagung nicht mehr dem tatsächlichen oder höheren Steuersatz unterworfen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger, dann wird die Differenz erstattet. Für die Steuerpflichtigen besteht das Veranlagungswahlrecht. Dabei können die Kapitaleinkünfte dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dort wird dann geprüft, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungssteuer für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Automatisch findet dann die günstigste Besteuerungsform Anwendung.
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