Biersteuer
Heute als Biersteuer bekannt, wurde diese Steuerart bereits im Mittelalter in den deutschen Städten als Malzaufschlag, Bierziese, Bierumgeld oder Bierpfennig erhoben. Im 15. Jahrhundert wurde diese „Steuer“ von den jeweiligen Landesfürsten übernommen. Die Biersteuer wurde so zu einer Landessteuer.
Im Jahre 1542 wurde in Bayern eine Art Biersteuergesetz erlassen. 1871 wurde die Gesetzgeberkompetenz für das Norddeutsche Brausteuergebiet an das Deutsche Reich übergeben. Bayern und auch Baden Württemberg kauften sich durch eine hohe Zahlung vom Deutschen Reich frei. Sie konnten so Gesetzgeberkompetenz beibehalten.
Nach dem Ersten Weltkrieg übernahmen dann Bayern und auch Baden Württemberg das RSTG. So gingen die gesamten Steuerzuweisungen aus den Einnahmen der Biersteuer an diese Länder über. Im Jahre 1949 wurde dann eine Biersteuer erlassen, welche auch heute noch ihren Bestand hat.
Die Biersteuer ist eine Ländersteuer, welche von den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird. Am 01.Januar 1993 ging die Biersteuer auf EU-Niveau über. Besteuert werden alle Erzeugnisse aus Bier und Malz und ebenso Mischungen aus Bier und nichtalkoholischen Getränken, welche den Positionen 2203 und 2206 der kombinierten Nomenklatur entsprechen.
Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach der Stammwürze des Bieres und wird in Grad Plato gemessen. Die Steuer beträgt je Grad Plato auf einen Hektoliter 0,787 €. Ein Durchschnittsbier kann auf ungefähr 12 Grad Plato verweisen. Dabei beträgt die Biersteuer auf einen Hektoliter bezogen 9,444 €.
Auch gibt es bei der Besteuerung Ausnahmen. Brauereien, welche mit ihrer Gesamtjahreserzeugung an Bier unter 200.000 Hektoliter liegen erhalten laut Biersteuermengenstaffel eine Steuerermäßigung. Dies soll dazu beitragen, dass Kleinbrauereien dem Konkurrenzkampf gewachsen sind und so überleben können. Diese Steuerermäßigung hat einen Subventionscharakter.
Steuerschuldner sind Brauereien und Bierlager und Stellen, wo überall Bier gelagert wird. Sie werden als Steuerlager bezeichnet, demzufolge sind die Steuerlagerinhaber steuerpflichtig. Auch dabei gibt es Ausnahmen. Bier kann unversteuert von Steuerlager zu Steuerlager verbracht werden. Wenn dann allerdings, dass Bier endgültig vom Steuerlager in den Besitz des Verbrauchers übergeht, erst dann ist es steuerpflichtig.
Bei einem Bierimport entsteht erst eine Steuerpflicht mit der entsprechenden
Empfangnahme des Bieres im Inland. Steuerpflichtig ist dann der Empfänger.
Von der Besteuerung ausgeschlossen ist der abgegebene Haustrunk an
Brauereibedienstete. Ebenfalls steuerfrei sind zwei Hektoliter Bier pro Jahr bei
Hobbybrauern, wenn das Bier zum Eigenbedarf bestimmt ist.
Steuerarten:
Tipps und Themen die Sie interessieren könnten:
Aktuelles zum Thema Steuer
Wenn Sie über Neuigkeiten aus diesem Themenbereich informiert werden wollen, so tragen Sie sich doch einfach in unseren kostenlosen Newsletter ein. Sie erhalten dann alle Neuigkeiten bequem per Email. Des Weiteren stellen wir News per RSS-Feed zur Verfügung.