Energiesteuer
Mit der Einführung von Eröl nach Deutschland im Jahr 1879 wurde vom Deutschen Reich der Petroleumzoll erhoben. Während der Weltwirtschaftskrise in 1930er Jahren wurden diese Zölle drastisch erhöht. Es erfolgte die Erhebung einer Mineralölsteuer.
Im Jahr 1939 wurde die Steuer auf Dieselöl und Jahre später 1951 auf bestimmte Produkte der Petrolchemie und einige Jahre später, 1960 auch auf Heizöl erhoben. Anfangs war die Mineralölsteuer eine reine Finanzsteuer, welche durch verschiedene Steuersätze ergänzt wurde. Diese galten dann auch für eingeführte und inländische Erzeugnisse.
Mit der Besteuerung von Heizöl sollte unter anderem ein Beitrag zur Erschließung neuer Energieträger geleistet werden. Am 01.August 2006 trat dann das Energiesteuergesetz in Kraft und löste so das Mineralölsteuergesetz ab.
Heute ist die Energiesteuer eine bundesgesetzliche geregelte Verbrauchssteuer auf Energieerzeugnisse. Die Besteuerung erfolgt im gesamten deutschen Steuergebiet, mit Ausnahme dem Gebiet Büsingen und der Insel Helgoland.
Es wird bei der Energiesteuer nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- und Heizstoff besteuert. Im Energiegesetz werden alle Erzeugnisse und Steuergegenstände durch den Verweis auf die kombinierte Nomenklatur geregelt. Darunter fallen Benzin, Dieselkraftstoffe, leichtes und auch schweres Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle. Ebenfalls zählen Biodiesel und Pflanzenöl dazu, wenn diese Stoffe Verwendung als Kraft- und Heizstoff finden.
Normalerweise sollte die Energiesteuer vom Verbraucher getragen werden. Allerdings wird sie, aus verwaltungstechnischen Gründen, beim Hersteller oder Wiederverkäufer auf der nachgelagerten Handelsstufe erhoben. Der Steuerschuldner hat für die Entrichtung der Steuer für Erdgas und Kohle bis zu 40 Tage und für alle anderen Energieerzeugnisse bis zu 55 Tage Zeit. Die Energiesteuer wird im Anschluss über den Verbraucherpreis an den Verbraucher weitergegeben.
Der Steuertarif ist gesetzlich geregelt. Die Höhe der Steuerschuld ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich.
Steuerbegünstigungen sind unter anderem auf folgende Energieerzeugnisse
gewährleistet:
1. Bei der Verwendung von Energieerzeugnissen nicht als Heiz- und Kraftstoff.
2. Für alle Energieerzeugnisse, die von Herstellerbetrieben von Energieerzeugnissen benötigt werden, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
3. Alle Bio-, Gruben- und Klärgas und ähnliche Gase, welche Verwendung als Heiz- und Kraftstoff finden.
4. Für bestimmte Energieerzeugnisse, welche für die Entwicklung, der
Instandsetzung und den Betrieb für Wasser- und Luftfahrtfahrzeuge benötigt werden.
5. Für die Verwendung von Kohle als Kraft- und Heizstoff zur Energiegewinnung. Dabei ist Kohle für private Haushalte für Heizzwecke bis zum 31.Dezember 2010 steuerfrei.
Ebenfalls sind Begünstigungen für Biokraftstoffe vorgesehen. Darunter fallen unter anderem:
1. Reine Biokraftstoffe, welche nicht zur Erfüllung der Biokraftstoffquote beitragen, bis zum Jahr 2012.
2. Für alle in der Land- und Forstwirtschaft sich in Verwendung befindlichen Biokraftstoffe.
3. Bis 2015 fallen ebenfalls darunter E 85 (85 % Bioethanol und 15 % Ottokraftstoff).
Die Steuer wird von der Zollverwaltung erhoben und an den Bund abgeführt.
Steuerarten:
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