Erbschaftssteuer
Bereits Ende des 1. Jahrtausends wurde von den Grundherren ein Totenpfand, Totenzins, Totenzoll oder Erbzehnt erhoben. In Preußen wurde im Jahre 1873 das erste Erbschaftsgesetz eingeführt. Dies diente als Vorlage für die übrigen deutschen Länder. Im Deutschen Reich wurde dann 1906 das Erbschaftsrecht vereinheitlicht.
Steuerpflichtig im Sinne der Erbschaftssteuer sind Erbteile, Vermächtnisse, Pflichtteile und Schenkungen aus dem Tod, ebenso Verträge zugunsten Dritter aus dem Tod, wie beispielsweise Lebensversicherungen. Laut Gesetz können davon steuerfreie Vermögensgegenstände und persönliche Freibeträge abgezogen werden.
Die Steuererhebung erfolgt bei der Erbschaftssteuer nicht
vom Nachlass, sondern vom Erwerber. Die Steuerhöhe besteht aus einem gewissen
Prozentsatz. Dieser staffelt sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nach der Höhe
des Erwerbes.
Die Erbschaftssteuer ist eine Ländersteuer. Sie wird von den
Landesfinanzbehörden erhoben.
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