Erbschaftssteuer

Bereits Ende des 1. Jahrtausends wurde von den Grundherren ein Totenpfand, Totenzins, Totenzoll oder Erbzehnt erhoben. In Preußen wurde im Jahre 1873 das erste Erbschaftsgesetz eingeführt. Dies diente als Vorlage für die übrigen deutschen Länder. Im Deutschen Reich wurde dann 1906 das Erbschaftsrecht vereinheitlicht.

Steuerpflichtig im Sinne der Erbschaftssteuer sind Erbteile, Vermächtnisse, Pflichtteile und Schenkungen aus dem Tod, ebenso Verträge zugunsten Dritter aus dem Tod, wie beispielsweise Lebensversicherungen. Laut Gesetz können davon steuerfreie Vermögensgegenstände und persönliche Freibeträge abgezogen werden.

Die Steuererhebung erfolgt bei der Erbschaftssteuer nicht vom Nachlass, sondern vom Erwerber. Die Steuerhöhe besteht aus einem gewissen Prozentsatz. Dieser staffelt sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nach der Höhe des Erwerbes.
Die Erbschaftssteuer ist eine Ländersteuer. Sie wird von den Landesfinanzbehörden erhoben.

Steuerarten:

Abgeltungssteuer

Kaffeesteuer

Sexsteuer

Alkopopsteuer

Kapitalertragssteuer

Solidaritätszuschlag

Biersteuer

Kinosteuer

Spielbankabgabe

Branntweinsteuer

Kirchensteuer

Stromsteuer

Erbschaftssteuer

Körperschaftssteuer

Tabaksteuer

Energiesteuer

Kfz-Steuer

Tanzsteuer

Einkommenssteuer

Lohnsteuer

Tonnagesteuer

Feuerschutzsteuer

Luftverkehrsteuer

Umsatzsteuer

Getränkesteuer

Mehrwertsteuer

Vergnügungssteuer

Gewerbesteuer

Mineralölsteuer

Vermögenssteuer

Grunderwerbssteuer

Rennwett- & Lotteriesteuer

Verpackungssteuer

Grundsteuer

Schankerlaubnissteuer

Versicherungssteuer

Hundesteuer

Schaumweinsteuer

Vorsteuer

Jagd- & Fischereisteuer

Schenkungssteuer

Zweitwohnungsteuer


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