Getränkesteuer
Bereits im 12. Jahrhundert wurde Getränkesteuer erhoben. Im 19. Jahrhundert wurde dann die Steuerpflicht auf Getränke beschränkt, welche zum örtlichen Verbrauch bestimmt waren. Ab dem Jahr 1923 wurden die Gemeinden per Gesetz ermächtigt, auf alle örtlich verbrauchten Getränke Steuern zu erheben.
1927 war die Getränkesteuer nur noch eine Gemeindesteuer und im Jahr 1930 wurde sie vorerst gänzlich abgeschafft. Aufgrund der Gemeindeabgabegesetze im Jahr 1945 wurde die Getränkesteuer in Form der Schankverzehrsteuer erhoben. Die Getränkesteuer wird heute nur in einigen Bundesländern erhoben, in manchen ist sie sogar untersagt.
Die Höhe der Getränkesteuer wird von der Gemeinde festgesetzt. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz auf den Einzelhandelspreis erhoben. Der Verkäufer von Getränken ist dabei der Steuerschuldner.
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