Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer hat ihren Ursprung im Jahr 1871 unter der Herrschaft Friedrich des Großen. Allerdings wurde das staatliche Kaffeemonopol im Jahre 1787 wiederaufgegeben. Bis zum Jahr 1949 wurde die Steuer in Form von verschiedenen Zöllen erhoben.
Die Kaffeesteuer wird vom Bund erhoben und ist eine sogenannte Bundessteuer. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer bildet das Kaffeesteuergesetz.
Der Steuerschuldner sind Kaffeelager und die Herstellungsbetriebe, die so genannten Steuerlager. Der Steuerlagerinhaber ist in der Pflicht die Kaffeesteuer an den Bund abzuführen.
Die Steuer entsteht, wenn Kaffee aus dem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird. Die Höhe der Kaffeesteuer beträgt auf Röstkaffee 2,19 € pro Kilogramm und auf löslichen Kaffee 4,78 € pro Kilogramm.
Steuerarten:
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