Luftverkehrsteuer
Die Luftverkehrsteuer wird auf alle Abflüge in Deutschland erhoben. Die Höhe dieser Steuer staffelt sich nach der Entfernung zum Zielort. Bei einer Entfernung von 2.500 km sind 8 Euro, bei 6.000 km sind 25 Euro und bei einer Entfernung darüber hinaus 45 Euro fällig.
Die Besteuerung erfolgt für alle nach dem 01.September 2010 abgeschlossenen Verträge, wo jeweils das Abflugdatum nach dem 31.Dezember 2010 erfolgt. Ab dem 01.Januar 2011 ist dann auf alle im Inland erfolgten Flüge die Luftverkehrsteuer fällig.
Für die Entfernung ist dabei die Strecke der gesamten Flugreise ausschlaggebend. Beim Umsteigen wird nur beim ersten Abheben die Steuer fällig. Erfolgen Zwischenlandungen und Reiseunterbrechungen können Steuern erhoben werden, wenn diese Unterbrechungen länger als 12 bis 24 Stunden dauern.
Die Luftverkehrsteuer entsteht für alle Abflüge mit gewerblichen Luftfahrtunternehmen. Steuerfrei bleiben Fluggäste, welche das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Flüge für militärische und medizinische Zwecke. Weiterhin unter die Steuerfreiheit bei der Luftverkehrsteuer fällt teilweise der Nahverkehr mit Inseln ohne jeglichen Festlandanschluss, wenn die Fluggäste Inselbewohner sind.
Steuerschuldner sind die Fluggesellschaften und Luftfahrtunternehmen. Erwartet wird, dass die Luftverkehrsteuer im Anschluss über die Flugpreise an die Fluggäste weitergegeben werden.
Steuerarten:
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