Rennwett– und Lotteriegesetz
Bereits im 15. Jahrhundert entstanden die ersten Lotterien. In Form einer Stempelabgabe erfolgte dann im Jahre 1881 die erste Steuererhebung auf Lotterien.
In den darauffolgenden Jahren wurde die Steuer erweitert. Ab dem Jahr 1891 wurde dann die Steuer, ebenfalls in Form einer Stempelabgabe, auf Wettscheine bei Pferderennen erhoben.
Einige Jahre später um 1922 wurde in Deutschland die Besteuerung in ihrer heutigen Form eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg fanden Fußballwetten ihre Verbreitung und diese wurden ebenfalls besteuert.
Die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer erfolgt durch die Bundesländer, welche die Einnahmen erhalten. Steuerpflichtig sind heute bei der Rennwettsteuer alle Einsätze auf Sportwetten, Pferdewetten und Lotterielose.
Lotteriebetriebe sind neben der Abgabe der Steuer auch gesetzlich in der Pflicht, Abgaben für gemeinnützige Verwendungen, wie kulturelle, sportliche und auch denkmalpflegerische Zwecke zu leisten.
Die Steuerhöhe beträgt bei Rennwetten 16,66 % des jeweiligen Wetteinsatzes. Im Inland wird die Lotteriesteuer auf alle öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten erhoben. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Fußballtoto, Klassenlotterie und auch Zahlenlotto. Die Steuerhöhe beträgt hierbei 20 % des Preises auf alle Lose und Wettscheine.
Steuerpflichtig im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetz sind daneben auch ausländische Lose, welche nach Deutschland verbracht werden. Für ausländische Lose wird eine Steuer von 0,25 Euro für 1 Euro vom Preis erhoben. Dabei wird jeder angefangene Euro aufgerundet.
Der Steuerschuldner ist jeweils der Veranstalter von Rennwetten und allen Lotterien. Dabei müssen vom Veranstalter alle Lotteriesteuern beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Steuern auf Rennwetten sind dann innerhalb einer Woche nach Ablauf des halben Kalendermonats fällig. Hingegen müssen die Steuern für Lose und Ausspielungen bereits vor dem Beginn des Losabsatzes abgeführt werden. Bei Oddset- Wetten ist der Stichtag für die Begleichung der Steuerschuld der 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes.
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