Schankerlaubnissteuer

In Deutschland wurden bereits im Mittelalter Schankgelder beim Ausschank von Getränken erhoben. Im Laufe der Jahrhunderte wurde die Steuer beibehalten, allerdings änderte sich die Form der Abgabe. Im 19. Jahrhundert wurde sie in Form der Stempelabgabe erhoben. Bis dann schließlich im Jahre 1906 daraus eine kommunale Steuer entstand.

Bei der Erhebung der Schankerlaubnissteuer gibt es in der heutigen Zeit regionale Unterschiede. So wird diese Steuer in verschiedenen Bundesländern erhoben; hingegen ist ihre Erhebung in manchen Bundesländern untersagt.

Bei der Schankerlaubnissteuer unterliegt der Steuerpflicht, die Erlangung einer gültigen Lizenz zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder auch eines Kleinhandels mit Branntwein.

Die Höhe der Steuerschuld wird auf der Grundlage des Umsatzes ermittelt. Zur Festsätzung der Steuerhöhe wird weiterhin der Jahresertrag, das Betriebskapital, die Betriebsfläche herangezogen.

Steuerarten:

Abgeltungssteuer

Kaffeesteuer

Sexsteuer

Alkopopsteuer

Kapitalertragssteuer

Solidaritätszuschlag

Biersteuer

Kinosteuer

Spielbankabgabe

Branntweinsteuer

Kirchensteuer

Stromsteuer

Erbschaftssteuer

Körperschaftssteuer

Tabaksteuer

Energiesteuer

Kfz-Steuer

Tanzsteuer

Einkommenssteuer

Lohnsteuer

Tonnagesteuer

Feuerschutzsteuer

Luftverkehrsteuer

Umsatzsteuer

Getränkesteuer

Mehrwertsteuer

Vergnügungssteuer

Gewerbesteuer

Mineralölsteuer

Vermögenssteuer

Grunderwerbssteuer

Rennwett- & Lotteriesteuer

Verpackungssteuer

Grundsteuer

Schankerlaubnissteuer

Versicherungssteuer

Hundesteuer

Schaumweinsteuer

Vorsteuer

Jagd- & Fischereisteuer

Schenkungssteuer

Zweitwohnungsteuer


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