Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Diese Steuer wird mit dem Ziel erhoben, einer Umgehung der Erbschaftssteuer vorzubeugen. Besteuert werden alle Schenkungsvorgänge von steuerpflichtigem Vermögen unter Lebenden, wenn diese aus Deutschland stammen.

Wie auch die Erbschaftsteuer ist auch die Schenkungssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (EbSTG) verankert. Auch bei der Schenkungssteuer existieren Schenkungsfreibeträge. Die Höhe des Freibetrages ist dabei abhängig von der Höhe des Schenkungsbetrages und ebenso von dem Verwandtschaftsverhältnis von Schenker und Beschenkten. Nach dem Ablauf von 10 Jahren kann der Freibetrag in derselben Höhe wiederum erneut gewährt werden. Bei Kindern ist der Schenkungsfreibetrag pro Elternteil auf 205.000 Euro festgesetzt. Bei einer Schenkung ist dann ein Freibetrag von 410.000 € steuerfrei.

Auch bei der Schenkungssteuer gibt es Ausnahmen. Bei einer so genannten Kettenschenkung bestehen keine Steuerfreibeträge. Eine Kettenschenkung erfolgt immer über eine dritte Person, beispielsweise es kommt zu einer Schenkung von einem Ehepartner zum anderen und dann erst geht das Geschenk an das Kind über. Für diesen erfolgten Schenkungsbetrag werden dann Steuern erhoben.

Ebenfalls besteht eine Steuerpflicht im Sinne der Schenkungssteuer bei ehebedingten Zuwendungen. Solche Zuwendungen können unter anderem die unentgeltliche Mitarbeit eines Ehepartners im Familienbetrieb sein. Auch hier bestehen Ausnahmen. Keine Steuer fällt bei unentgeltlichen Zuwendungen von Miet- oder auch Wohneigentum an, allerdings nur wenn Eigenbedarf besteht.

Bei Schenkungen von Grundstücken oder Immobilien spricht man von einer mittelbaren Schenkung. Hier ist für die Festsetzung der Steuerhöhe der Steuerwert des Grundstücks oder der Immobilie ausschlaggebend. Hierbei liegt der Schenkungssteuerwert normal 50 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks oder der Immobilie.

Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind ebenfalls weitere Regelungen zu Gelegenheitsschenkungen festgelegt. In der Regel wird nicht jedes Geschenk besteuert, darunter fallen unter anderem Weihnachts- und auch Geburtstagsgeschenke. Auch hier sind für Gelegenheitsgeschenke Freibeträge festgeschrieben. Die Höhe der Freibeträge wird aus Durchschnittswerten aus der Gesamtbevölkerung ermittelt, ohne Berücksichtigung der persönlichen Situation des Schenkers.

Steuerarten:

Abgeltungssteuer

Kaffeesteuer

Sexsteuer

Alkopopsteuer

Kapitalertragssteuer

Solidaritätszuschlag

Biersteuer

Kinosteuer

Spielbankabgabe

Branntweinsteuer

Kirchensteuer

Stromsteuer

Erbschaftssteuer

Körperschaftssteuer

Tabaksteuer

Energiesteuer

Kfz-Steuer

Tanzsteuer

Einkommenssteuer

Lohnsteuer

Tonnagesteuer

Feuerschutzsteuer

Luftverkehrsteuer

Umsatzsteuer

Getränkesteuer

Mehrwertsteuer

Vergnügungssteuer

Gewerbesteuer

Mineralölsteuer

Vermögenssteuer

Grunderwerbssteuer

Rennwett- & Lotteriesteuer

Verpackungssteuer

Grundsteuer

Schankerlaubnissteuer

Versicherungssteuer

Hundesteuer

Schaumweinsteuer

Vorsteuer

Jagd- & Fischereisteuer

Schenkungssteuer

Zweitwohnungsteuer


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