Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird seit dem 01.Januar 1995 erhoben. Dieser Zuschlag soll zur Finanzierung der entstandenen Lasten bei der Wiedervereinigung genutzt werden. Der Solidaritätszuschlag wird von allen Steuerpflichtigen erhoben, welche die Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuern und Körperschaftsteuern haben.
Die Höhe des Solidaritätszuschlages beträgt 5,5 % von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird von den Landesfinanzbehörden erhoben.
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