Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit dem 01.Januar 1995 erhoben. Dieser Zuschlag soll zur Finanzierung der entstandenen Lasten bei der Wiedervereinigung genutzt werden. Der Solidaritätszuschlag wird von allen Steuerpflichtigen erhoben, welche die Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuern und Körperschaftsteuern haben.

Die Höhe des Solidaritätszuschlages beträgt 5,5 % von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird von den Landesfinanzbehörden erhoben.

Steuerarten:

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Kaffeesteuer

Sexsteuer

Alkopopsteuer

Kapitalertragssteuer

Solidaritätszuschlag

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Kinosteuer

Spielbankabgabe

Branntweinsteuer

Kirchensteuer

Stromsteuer

Erbschaftssteuer

Körperschaftssteuer

Tabaksteuer

Energiesteuer

Kfz-Steuer

Tanzsteuer

Einkommenssteuer

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Feuerschutzsteuer

Luftverkehrsteuer

Umsatzsteuer

Getränkesteuer

Mehrwertsteuer

Vergnügungssteuer

Gewerbesteuer

Mineralölsteuer

Vermögenssteuer

Grunderwerbssteuer

Rennwett- & Lotteriesteuer

Verpackungssteuer

Grundsteuer

Schankerlaubnissteuer

Versicherungssteuer

Hundesteuer

Schaumweinsteuer

Vorsteuer

Jagd- & Fischereisteuer

Schenkungssteuer

Zweitwohnungsteuer


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