Tabaksteuer
Ihren Ursprung hat die Tabaksteuer bereits im Mittelalter. Während des 30jährigen Krieges verbreitete in Deutschland der Tabakgenuss schnell. Aufgrund dessen wurde in Bayern um das Jahr 1652 ein Landesverbot für den Tabakverbrauch erlassen.
Jahre später, Ende des 17. Jahrhunderts wurde dann in Deutschland das Staatsmonopol gegründet, um den einheimischen Rohtabak zu verwerten. Zeitgleich wurde dann eine Luxussteuer auf Tabak, in Form von Tabakziesen, erhoben. Preußen erließ dann im Jahr 1819 eine Gewichtssteuer auf Tabakblätter. Wenige Jahre später, um 1871, ging die Zuständigkeit der Steuererhebung auf das Deutsche Reich über. Die Reichstabaksteuer in Form der Gewichtssteuer aus dem Jahr 1879 wurde 1906 durch die Fabriksteuer auf Zigaretten in Form der Banderolensteuer ergänzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg 1949 wurde die ehemalige Reichssteuer als Bundessteuer erhoben. 1993 erfolgte dann die Anpassung der Tabaksteuer in der EU.
Steuerschuldner im Sinne der Tabaksteuer sind die Inhaber von Steuerlagern, auch Lagerinhaber genannt. Ebenfalls fallen Steuer in nicht zugelassenen Herstellungsbetrieben mit der Herstellung von Tabakwaren an. In dem Fall ist der Hersteller auch der Steuerschuldner.
Die Tabaksteuer wird auf Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabaks erhoben. Die Steuer wird dabei unter der Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Unter Verwendung ist das entwerten und Anbringen der Steuerzeichen an Kleinverkaufsverpackungen zu verstehen. Zum Zeitpunkt der Steuererhebung müssen die Steuerzeichen verwendet sein.
Die Steuerzeichen sind vom Hersteller und auch Einführer von Tabakwaren nach Deutschland in der Zentralen Steuerzeichenstelle in Bünde zu erwerben. Der Steuerschuldner ist dabei der Bezieher der Steuerzeichen.
Die Entrichtung der erhobenen Steuer ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten
fällig.
1. Fälligkeit bis zum 15. eines Monats besteht für bezogene Steuerzeichen.
2. Am jeweils 10. Tag des übernächsten Monats ist die Steuerschuld für Zigarren
und Zigarillos fällig.
3. Die Steuerschuld für Zigaretten und auch Rauchtabak ist zum 12. Tag des
nächsten Monats fällig. Für bezogene Steuerzeichen für Zigarren in dem Zeitraum
vom 01. bis 15. Dezember ist die Fälligkeit der Steuerschuld am 27. Dezember.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Tabaksteuer ist im
Tabaksteuergesetz vom 21.Dezember 1992 (BGBI I, S. 2150) der Änderung durch die
Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 02.Juni 1998 (BGBI. I,S.
1182) und der Tabaksteuerdurchführungsverordnung vom 14.Oktober 1993 (BGBI. I,
S. 1738) geändert durch die Verordnung vom 20.Oktober 1998 (BGBI. S. 3188)
festgeschrieben.
Die Tabaksteuer ist eine Bundessteuer. Sie wird also an den Bund abgeführt. Im deutschen Steuergebiet unterliegen Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) der Steuerpflicht. Das Steuergebiet umfasst das Gebiet der BRD ohne dem Gebiet um Büsingen und der Insel Helgoland.
Die Steuer entsteht, wenn Tabakwaren aus einem Steuerlager entfernt werden und kein weiteres Zollverfahren oder Steueraussetzungsverfahren erfolgt. Ebenfalls erfolgt eine Steuererhebung auf Tabakwaren, welche zum Verbrauch aus dem Steuerlager entnommen werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Tabaksteuer ist neben der Menge auch der Wert
der verbrauchersteuerpflichtigen Ware.
Zur Ermittlung der Höhe der Tabaksteuer werden nachfolgende Bezugsgrößen
benötigt:
1. Bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos die Menge in Stück und bei Rauchtabak
die Menge in Kilogramm.
2. Weiterhin wird der Kleinverkaufspreis benötigt. Er bezeichnet den Preis, den
Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigaretten,
Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm veranschlagen. Der
Packungspreiss muss dabei auf volle Euro und Cent gerundet sein.
Die Steuersätze für
1. Zigaretten betragen 8,27 Cent pro Stück zuzüglich 24,66 % des
Kleinverkaufspreisses.
2. Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent pro Stück zuzüglich 18,57 % des
Kleinverbraufspreisses.
3. Rauchtabak:
Feinschnitt 34,06 Euro pro Kilogramm zuzüglich 18,57 % des Kleinverkaufspreises, dabei mindestens 53,28 Euro pro Kilogramm
Pfeifentabak 15,66 Euro pro Kilogramm zuzüglich 13,13 % des Kleinverkaufspreis.
Verschiedene Tabakwaren sind von der Steuer befreit. Darunter fallen Tabakwaren, welche zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden. Weiterhin Tabakwaren, welche durch den Lagerinhaber oder einen von ihm bestimmten Betriebsangehörigen geprüft werden, als Ansichtsmuster hergerichtete Tabakwaren und auch nur dafür verwendet werden. Ebenfalls sind Tabakwaren, welche unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden, Verwendung zu gewerblichen Zwecken und wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen, welche außerhalb des Steuerlagers stattfinden, steuerbefreit. Ebenfalls steuerfrei sind Tabakwaren, welche aus Kleinpflanzertabak außerhalb des zugelassenen Herstellungsbetriebes produziert wurden. Diese sind aber nicht in den Handel kommen oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Nicht unter die Besteuerung fallen weiterhin mit der Hand oder einfachen Geräten hergestellte Zigaretten aus steuerfreien oder auch versteuerten Rauchtabak. Die Zigaretten dürfen aber nicht entgeltlich abgeben werden. Daneben sind auch steuerfrei sämtliche Tabakwaren, welche vom Herstellerbetrieb als unentgeltliches Deputat an seine Arbeitnehmer abgegeben werden.
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