Tonnagesteuer
Die Tonnagesteuer ist im Einkommensteuergesetz § 5a geregelt. Sie wurde erstmalig am 9. September 1998 aufgrund der Einführung des Schifffahrtsanpassungsgesetzes erhoben.
Die Tonnagesteuer ist normal keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Form
der Gewinnermittlungsart. Dabei wird ein bestimmter Gewinn im Rahmen der
Einkommenssteuer aus der internationalen Schifffahrt ermittelt.
Die Tonnagesteuer beinhaltet alle Regelungen zu der laufenden Ermittlung, sowie
Besteuerung der in verwendeten Schiffen vorhandenen „stillen“ Reserven.
Dabei wird nicht der nach den allgemein geltenden Gewinnermittlungssätzen
tatsächliche Gewinn ermittelt, sondern nur der pauschale Gewinn nach der
Tonnage, wie die Ladekapazität und Schiffsgröße. Dieser Gewinn fällt in der
Regel niedriger aus.
Die Tonnagebesteuerung findet nur auf Antrag des Reeders Anwendung. Er muss hierzu zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, nachdem das Schiff in Fahrt gesetzt wurde, eine Entscheidung treffen. Bei einer Besteuerung ist der Reeder dann allerdings 10 Jahre an die Tonnagesteuer gebunden.
Die Versteuerung dieser „stillen“ Reserven entspricht dem so genannten „Unterschiedsbetrages“. Dieser bezeichnet die Differenz zwischen dem Buch- und dem tatsächlichen Wert des Schiffes zum Zeitpunkt des Wechsels zur Tonnagesteuer. Dieser „Unterschiedsbetrag“ wird als Gewinn betrachtet und ebenso so versteuert, nach Ablauf der 10 Jahre und der damit verbundenen Beendigung der Tonnagesteuer, falls sie nicht verlängert wird oder auch bei der Veräußerung des Schiffes oder dem Ausscheiden des Gesellschafters.
Beim Ausscheiden des Gesellschafters können Probleme auftreten, da sich in der Regel Schiffsanteile nur sehr schwer veräußern lassen. Weiterhin besteht bei einer Veräußerung der gesetzliche Zwang, auch alle entstandenen „stillen“ Reserven aufzudecken.
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