Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer war in der Vergangenheit auch unter der Bezeichnung
Lustbarkeitssteuer bekannt. In Deutschland wurde diese Steuer bereits schon im
Mittelalter erhoben. Damals sollte sie zur Finanzierung des Armenwesens
beitragen. Die Steuer wurde dabei auf Glücksspiele jeglicher Art erhoben.
In den darauffolgenden Jahrhunderten wurde die Besteuerungsform immer weiter
ausgeweitet. Steuern entfielen dann unter anderem auch auf Bälle, Theater, Konzerte,
Kegelbahnen, Billards. Die Besteuerung wurde per Landesgesetz an die Städte und
Gemeinden übertragen.
Die Gemeinden wurden nach dem Ersten Weltkrieg verpflichtet, Vergnügungssteuer
zu erheben.
Während in den 1930er Jahren die Kinosteuer einen großen Anteil an der
Vergnügungssteuer hatte, nehmen die Gemeinden in der heutigen Zeit hauptsächlich
Steuern für Spielautomaten ein. Besteuert werden in der Gemeinde veranstaltete
Vergnügungen, wie beispielsweise Filmvorführungen, Tanzveranstaltungen, Spiel-
und auch Unterhaltungsapparate.
In den einzelnen Kommunalabgabegesetzen und auch in den
Vergnügungssteuergesetzen der Länder sind Einzelheiten der Besteuerung
festgehalten.
Die Ermittlung der Steuerschuld wird nach den Kommunal- und Landesgesetzen bestimmt. Beispielsweise erfolgt eine Besteuerung nach dem Preis und der Anzahl der verkauften Eintrittskarten oder auch durch Pauschbeträge, hier werden andere Kennzeichen herangezogen, wie beispielsweise bei Veranstaltungen in Gebäuden die Raumgröße oder bei Spielgeräten die Besteuerung nach Standort, entweder in einer Spielhalle oder einem anderen Ort.
Die Steuerschuldner im Sinne der Vergnügungssteuer sind die Veranstalter von Vergnügungen und die Halter von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.
Steuerarten:
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