Versicherungssteuer
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts entstanden die ersten Versicherungsgesellschaften. Anfangs wurden nur Steuern auf gesetzlich vorgeschriebene abgestempelte Versicherungspolicen erhoben. Im Jahre 1913 wurde dann die Versicherungssteuer einheitlich geregelt. Diese Regelungen sind heute noch weitestgehend von Bestand.
Der Steuerpflicht im Sinne der Versicherungssteuer unterliegen dabei entrichtete Versicherungsprämien und auch Versicherungsbeiträge. Dabei gibt es allerdings auch Ausnahmen. Von der Steuerpflicht befreit sind Lebensversicherungen, private Krankenversicherungen und auch die gesetzliche Sozialversicherung. Die Steuerschuld wird dabei von den Versicherungsunternehmen an den Fiskus abgeführt.
Anders verhält es sich bei einem Versicherungsverhältnis mit Versicherungsgesellschaften, welche ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsverhältnis dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Weiterhin ist der Versicherungsnehmer in der Pflicht, diesbezüglich eine Steueranmeldung bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen und auch selbst die Versicherungssteuer zu entrichten.
Die Höhe der Versicherungssteuer beträgt einheitlich 15 % des Versicherungsentgelts. Dabei gibt es auch besondere Steuersätze, wie beispielsweise bei Schiffskaskoversicherungen. Hier beträgt die Versicherungssteuer 2 % vom Versicherungsentgelt.
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