Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer ist auch unter Bezeichnung Zweitwohnsitzsteuer oder Nebenwohnungssteuer bekannt. Darunter ist das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung zu verstehen.
Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmals 1972 erhoben. Zur damaligen Zeit sollte sie bei der Abdeckung der zusätzlichen Belastungen der Gemeinden, wie beispielsweise die gestiegene Preise für Bauland, behilflich sein.
Der Steuerpflicht im Sinne der Zweitwohnungsteuer unterliegen alle Inhaber einer Zweitwohnung, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind, soweit sich diese Zweitwohnungen in den zu besteuernden Gemeinde befinden. Es ist dabei ist nicht von Interesse, ob die Hauptwohnung sich im gleichen Ort befindet.
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Zweitwohnungssteuer ist in der Regel die Jahreskaltmiete. In manchen Gemeinden werden daneben auch die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) und die Wohnfläche herangezogen.
In der Regel beläuft sich der Steuersatz auf 10 %. Dabei gibt es auch
verschiedene Ausnahmen, beispielsweise in Berlin beträgt der Steuersatz 5 % und
dagegen in Erfurt 16 %. In manchen Gemeinden ist es üblich nach bestimmten
Kriterien gestaffelte Steuern zu erheben.
Allerdings gibt es auch bei der Zweitwohnungssteuer Steuerbefreiungen. Darunter
fallen:
1. Wohnungen von öffentlichen und gemeinnützigen Trägern, welche für therapeutische Zwecke und Erziehungszwecke verwendet werden.
2. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen und Wohnungen in Einrichtungen für eine vorübergehende Pflege.
3. Straftäter, welche in der Justizvollzugsanstalt einsitzen.
4. Nebenwohnungen von Minderjährigen oder auch Personen, welche sich noch in der Ausbildung befinden, soweit sie noch von den Eltern finanziell abhängig sind.
5. Wohnungen von Jugendlichen unter 16 Jahren.
6. Soldaten, Polizeibeamte und Zivildienstleistende, welche eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.
Steuerarten:
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